Obsorge_Rechtsanwältin_Grogger

Die Obsorge

Der Elternteil, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, insbesondere aber nach außen hin zu vertreten. Grundsätzliche Rechtslage ist, dass während aufrechter Ehe die gemeinsame Obsorge der Eltern besteht. Davon abgesehen bleiben Eltern immer Eltern, egal wie heftig der Paarkonflikt geführt wird.

Bis vor einigen Jahren war die Rechtslage so, dass nach der Scheidung zumeist einem Elternteil allein die Obsorge zugewiesen wurde, bei unehelich geborenen Kindern kam die Obsorge grundsätzlich den Müttern zu. Dies hat sich radikal geändert und war mit höchst unterschiedlicher Judikatur gespickt. Derzeit ist ein bisschen Ruhe eingekehrt, mehr oder weniger ist die gemeinsame Obsorge der Regelfall, was bedeutet, dass beiden Elternteilen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten zukommen und jeder für sich allein auch voll vertretungsbefugt ist. Gemeinsame Entscheidungen wären zwar wünschenswert, müssen rechtlich aber nur in besonders wichtigen Fragen getroffen werden.

Die gemeinsame Obsorge soll(te) einerseits die Kommunikation zwischen den Eltern fördern, bei bestehenden Spannungen ist es aber entsprechend schwer, die Obsorge gemeinsam auszuüben. Aber es gibt eben keine allgemein gültige Regel, sondern immer nur den Einzelfall und hier entscheidet das Kindeswohl, welcher Variante der Vorrang zu geben ist.

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