Die Obsorge

Der Elternteil, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, insbesondere aber nach außen hin zu vertreten. Grundsätzliche Rechtslage ist, dass während aufrechter Ehe die gemeinsame Obsorge der Eltern besteht.

Bis zur Kindschaftsnovelle im Jahr 2013 war die Rechtslage so, dass nach der Scheidung zumeist einem Elternteil allein die Obsorge zugewiesen wurde, bei unehelich geborenen Kindern kam die Obsorge grundsätzlich den Müttern zu.

Obsorge – welcher Elternteil soll diese bekommen?

Jetzt ist es vorrangiges Ziel des Gesetzgebers, die gemeinsame Obsorge beizubehalten, was bedeutet, dass beiden Elternteilen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten zukommen und jeder für sich allein auch voll vertretungsbefugt ist. Gemeinsame Entscheidungen müssen nur in besonders wichtigen Fragen getroffen werden.

Die gemeinsame Obsorge soll einerseits die Kommunikation zwischen den Eltern fördern, bei bestehenden Spannungen ist es aber entsprechend schwer die Obsorge gemeinsam auszuüben. Es entscheidet im Einzelfall immer das Kindeswohl, welcher Variante der Vorrang zu geben ist.