Der Unterhalt

Sowohl im Rahmen einer Einvernehmlichen Scheidung als auch während aufrechter Ehe bei getrennten Wohnsitzen, vor allem aber im Zuge einer streitigen Scheidung, muss die Frage des Kindesunterhaltes sowie zumeist auch des Ehegattenunterhaltes geklärt werden.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung muss die abgeschlossene Vereinbarung die Höhe und Berechnungsgrundlage des Kinderunterhaltes beinhalten, um die Vereinbarung später nachvollziehbar zu machen. Im Falle von Änderungen (zB. Alter des Kindes, Einkommen des Unterhaltspflichtigen) muss der Unterhalt entsprechend angepasst werden (clausula rebus sic stantibus).

Kinderunterhalt:

Für die Berechnung gibt es keine gesetzliche Regelung, sondern ist dieser  im Einzelfall zu „bemessen“.

Es haben sich jedoch in der Judikatur gewisse Prozentsätze herausgebildet, welche nicht als unumstößlich anzusehen sind. Daraus resultiert die oft lange Verfahrensdauer. Diese betragen ausgehend vom monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen:

0 bis 6 Jahre 16 %
6 bis 10 Jahre 18 %
10 bis 15 Jahre 20 %
über 15 Jahre 22 %

Für weitere Unterhaltspflichten sind entsprechende Abzüge zu tätigen.

Eine weitere Orientierungshilfe bietet der jährlich veröffentlichte Durchschnittsbedarfssatz für Kinder, welcher zuletzt im Juli 2018 veröffentlicht wurde wie folgt:

Regelbedarf Unterhaltsstop-Richtwert
Alter des Kindes 2020/2021 2020/2021
0 bis 3 Jahre € 213,- € 426,-
3 bis 6 Jahre € 274,- € 548,-
6 bis 10 Jahre € 352,- € 704,-
10 bis 15 Jahre € 402,- € 1.005,-
15 bis 19 Jahre € 474,- € 1.185,-
ab 19 Jahre € 594,- € 1.485,-

Dieser sogenannte Regelbedarf stellt jedoch nur Richtwerte dar, weil im Einzelfall auch noch zahlreiche andere Kriterien immer zu berücksichtigen sind.
Es darf auch nur bis zur Luxustangente, auch Playboygrenze genannt, Unterhalt zugesprochen werden; bis 10 Jahre bis zum Zweifachen, danach bis zum 2 ½ -fachen des Durchschnittsbedarfes.

Ehegattenunterhalt:

Grundsätzlich ist während aufrechter Ehe dem finanziell schwächeren Partner Unterhalt zu gewähren; bei aufrechter Wohngemeinschaft zumeist als Naturalunterhalt oder im Ausmaß wie bisher; und zwar bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe – abgesehen von Ausnahmefällen.

Ob nach Scheidung einer Ehe Unterhalt geleistet werden muss, hängt einerseits vom Verschulden, andererseits von der Leistungsfähigkeit beider (!) aber auch von deren Leistungswilligkeit ab und sind für weitere Unterhaltsverpflichtungen entsprechende Abzüge zu tätigen.

Grundsätzlich ist dem einkommenslosen Partner Geldunterhalt in der Höhe von 33 % des monatlichen, durchschnittlichen Nettoeinkommens zu bezahlen; dies ist jedoch lediglich ein Richtwert.

Auch hier sind im Einzelfall noch zahlreiche andere Probleme im Vorfeld zu klären.